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Zelte - Planen - Autosattlerei | Zelt- u. Zubehörverleih
     
 
Miet- Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Mietbedingungen / Geschäftsbedingungen

 

Geltung

1. Wir liefern ausschließlich auf Grund unserer allgemeinen Mietbedingungen, die auch bei allen späteren Abschlüssen gelten. Abweichende Bestimmungen, insbesondere solche, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden enthalten sind, sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

 

2. Von Reisenden usw. entgegengenommene Aufträge und mit diesen getroffene Abmachungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

 

Angebote und Vertragsabschlüsse:

Unsere Angebote sind freibleibend, bis zur Erteilung eines Auftrages behalten wir uns eine anderweitige Vermietung vor. Alle Vereinbarungen werden für uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung bindend.

 

Rücktritt vom Vertrag:

Sollte die Übernahme der gemieteten Objekte durch den Mieter nicht erfolgen, so hat er uns die bis zum Rücktritt bereits angefallenen Kosten zu vergüten, mindestens jedoch 50% der Auftragssumme! Erfolgt der Rücktritt des Mieters nicht mindestens 8 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versand, so hat der Mieter zusätzlich die vereinbarte Miete zu ersetzen; ihm bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns geringer Schaden entstanden ist. Bei einer Veränderung der Versand-, Aufbau- und Abbaukosten behalten wir uns eine Mietpreis- und Kostenberichtigung vor. Werden uns kreditmindernde Umstände beim Kunden bekannt oder kommt dieser seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

Liefertermine:

Höhere Gewalt, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen sowie deren Folgeerscheinungen entbinden uns von den hierdurch getroffenen Verpflichtungen, ohne uns schadenersatzpflichtig zu machen. Ein Recht auf Schadenersatz wegen Lieferverzögerung steht dem Kunden nicht zu, auch nicht bei einer verspäteten Anlieferung durch den Vermieter oder verspätete Abholung durch den Nachmieter/Vermieter, es sei denn, uns fiele grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.

 

Materialbehandlung:

Die Zelte dürfen nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck gebraucht werden. Eine Umstellung auf einen anderen Platz oder die Untervermietung ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung statthaft. Pflegliche Behandlung der Objekte gehört zu den Obliegenheiten des Mieters. Die Benutzung von Objektteilen als Unterlage von Einbauten, für Leitungen usw., das Streichen von Aluminium- oder Eisenteilen, das Anbringen von Reklamen, Dekorationen usw. auf Stoffteilen/PVC-Teilen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet. Für Beschädigungen ist Ersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten zu leisten.

 

Baugelände und Bauplatz:

Für die Absperrung und Bewachung des Bauplatzes ist der Mieter verantwortlich. Die Baustelle muss für schwere Lastzüge befahrbar sein. Der Mieter hat uns im Bedarfsfalle einen Platz zur Aufstellung einer Baubude kostenlos zu überlassen, sowie ferner einen abschließbaren Raum zur Unterbringen des Bekleidungs- u. Verpackungsmaterials zu stellen. Der Mieter ist verpflichtet, uns das Baugelände in ebenem Zustand, frei von allen Behinderungen, zur Verfügung zu stellen, bindige Böden breiiger  oder weicher Struktur, Böden mit hohem Grundwasserstand, sowie Torf- u. Moorerde dürfen aus statischen Gründen zur Aufstellung von Zelthallen nicht verwendet werden. Ober- oder unterirdische Leitungen, Kabel, alte Fundamente und sonstige Hindernisse, die einen normalen Aufbau beeinträchtigen, sind vom Mieter vor Baubeginn auf seine Gefahr zu entfernen. Für evtl. Schäden, die anlässlich der Baumaßnahmen am Bauplatz über oder unter der Erde entstehen, haftet der Mieter. Die Wiederherstellung des Bauplatzes in den ursprünglichen Zustand einschließlich des evtl. Einfüllens der Pfostenlöcher ist Sache des Mieters. Unvorhergesehene Erschwernisse der Auf- und Abbauarbeiten, die durch mangelhaftes Baugelände bedingt sind, verpflichten den Mieter zum Ersatz der dadurch entstehenden Mehrkosten.

 

Bauherr und Abstellung von Richtmeister:

Bei der Vermietung von Objekten ab Werk oder ab Versandort ist der Mieter Bauherr im Sinne der einschlägigen Bestimmungen. Wird bei der Vermietung von Objekten ab Werk oder ab Versandort von uns ein Richtmeister für den Auf- und Abbau beratend zur Verfügung gestellt, so bleibt auch in diesem Falle der Mieter Bauherr. In beiden Fällen hat der Mieter einen verantwortlichen Bauleiter zu bestellen, welcher für die Einhaltung der behördlichen Vorschriften Sorge trägt. Der Mieter übernimmt vom Zeitpunkt und Ort des Versandes, d. h. mit dem Zeitpunkt der Verladung auf das Verkehrsmittel die volle Haftung für das Mietmaterial uns und Dritten gegenüber, sowie insbesondere die volle Verantwortung für Sach- u. Personenschäden während des Auf- und Abbaus und der Benutzung Dritten gegenüber. Ausnahmen hiervon siehe "Haftung für Material". Es wird darauf hingewiesen, dass der Mieter nach der Reichsversicherungsordnung verpflichtet ist, derartige in eigener Regie auszuführende Arbeiten bei der zuständigen Bauberufsgenossenschaft anzumelden. Wartezeiten durch nicht rechtzeitiges Eintreffen des Monteurs/Richtmeisters in Folge Behinderung (Ausfall des PKW/LKW, Unfall, Straßensperren, Umleitungen oder Verzögerungen beim Vormieter etc.) können von uns nicht übernommen werden. Übernehmen wir die Gesamtmontage, dann wird auch die Bauleitung von uns übernommen. Hierbei sind wir durch unsere Betriebs- Haftpflichtversicherung versichert.

 

Übernahme Mietmaterial:

Der Mieter erhält eine Aufstellung des von uns mietweise zur Verfügung gestellten Materials und gegebenenfalls des zum Auf- u. Abbau erforderlichen Montagegeräts zum Zeitpunkt des Versandes oder der Abholung. Übernehmen wir die Gesamtmontage, dann wird dem Mieter von dem Richtmeister bei Übergabe des aufgebauten Objekts die Materialaufstellung übergeben. Gleichzeitig hat der Mieter die ihm vom Richtmeister vorgelegte Tätigkeitsbescheinigung zu unterschreiben. Hiermit ist die ordnungsgemäße Übernahme der aufgebauten Objekte vollzogen und anerkannt und die Gefahr auf den Mieter übergegangen. Evtl. Mängelrügen sind nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.

 

Behördliche Genehmigung:

Die Beantragung und Herbeiführung behördlicher Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung) ist in jedem Falle Sache des Mieters. Die behördliche Bauabnahme ist spätestens bei der Fertigstellung der Objekte vom Mieter vornehmen zu lassen. Wir stellen dem Mieter auf Wunsch ein Baubuch mit amtlich geprüfter Statik kostenlos zur Verfügung. Der Mieter ist verpflichtet, dieses Baubuch umgehend nach der baupolizeilichen Abnahme per Einschreiben an uns zurückzuschicken. Der Inhalt der Baubücher ist - soweit es sich um statische Aufstellungen und Pläne handelt - unser geistiges Eigentum und unterliegt dem Urheberrecht. Unvorhergesehene behördliche Auflagen hinsichtlich der Konstruktion der Objekte werden von uns - soweit überhaupt möglich - auf Kosten des Mieters erfüllt. Im Falle der Unmöglichkeit können wir vom Vertrag zurücktreten ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Der Mieter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht zu erhalten ist. In diesem Falle muss der Mieter uns neben den entstandenen Unkosten den Mietausfall ersetzen.

 

Haftung für Material und Versicherung:

Wir übernehmen die Feuerversicherung für unser Material sowie die Haftpflichtversicherung, soweit durch unser Mietmaterial Personen- und Sachschäden schuldhaft verursacht wurden, bis zu einer Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden, jedoch nicht mehr als 25.000 Euro für die einzelne Person und Sachschäden bis 50.000 Euro ohne Verschulden haften wir ebensowenig wie für Fälle höherer Gewalt. Der Mieter ist damit einverstanden, dass gegenüber Forderungen der Vermieterin weder Aufrechnung noch Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden können. Sturmschäden am Material, nicht aber an Einrichtungen irgendwelcher Art, werden in den Fällen, in denen Richtmeister von uns beratend zur Verfügung gestellt werden oder in denen die Objekte fertig aufgebaut von uns übergeben werden, von uns übernommen, es sei denn, dass diese Schäden auf Handlungen oder Unterlassungen des Mieters nach Übergabe zurückzuführen sind. Bei aufkommenden starkem Wind sind die Objekte ringsum zu verschließen. Eine sofortige Ersatzlieferung bei Sturmschäden kann nur im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten erfolgen. Die Dach- und Seitenbekleidung des Zeltmaterials ist nach dem neuesten Stand der Technik bestens wasserdicht imprägniert oder beschichtet. Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit und eine Haftung für Wasserschäden an Einrichtungs- oder Ausstellungsgegenständen wird von uns nicht übernommen, es sei denn, uns fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

 

Abgabe von Erklärungen:

Erklärungen, deren Wirkung etwa vorhandene mehrere Mieter berührt, sind wirksam, wenn sie von oder gegenüber einem von ihnen abgegeben werden.

 

Zahlung:

Der Mietpreis/Rechnungsbetrag und die Nebenkosten sind in jeweils vereinbarter Höhe sofort und ohne Abzug fällig! Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist dem Mieter/Kunden nicht erlaubt!

Gesamtschuldnerische Haftung:

Etwa vorhandene mehrere Mieter haften für die Verpflichtungen aus dem Vertrag als Gesamtschuldner.

 

Schriftform:

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Jegliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

Anwendbarkeit deutschen Rechts:

Es wird ausdrücklich festgestellt, dass für die vertraglichen Beziehungen deutsches Recht anwendbar ist. Als Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten wird Bamberg vereinbart!

 

Teilunwirksamkeit:

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des vorliegenden Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen.

 

WICHT Georg Zelte - Planen - Autosattlerei · Ohmstr. 26 · 96175 Pettstadt

Tel.: 09502/941070  Fax: 941077  E-mail: info@wicht.de

 
WICHT GmbH | Ohmstr. 26 | 96175 Pettstadt | Tel: 09502 / 94 10 0 | Fax: 09502 / 94 10 55 | info@wicht.de